Rechte
Schutzdienstpflichtige haben Anspruch auf Sold, Erwerbsausfallentschädigung, Verpflegung, Transport und Unterkunft. Sie sind militärversichert. Bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgaben werden ihnen die Ausbildungs- und Einsatztage angerechnet
Pflichten
Schutzdienstpflichtige müssen den dienstlichen Anordnungen Folge leisten. Bei einem Aufgebot haben sie gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stellen einzurücken. Schutzdienstpflichtige können dazu verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu erfüllen
Wehrpflichtersatzabgabe
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militärdienst, Zivilschutz oder Zivildienst) erfüllen, haben ein finanziellen Ersatz zu leisten.
Mit jedem im Zivilschutz geleisteten Diensttag ermässigt sich die Wehrpflichtersatzabgabe um 4 Prozent. Nach dem vollendeten dreissigsten Altersjahr entfällt die Wehrpflichtersatzabgabe
Erkrankung und Unfall
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, stellt der aufbietenden Stelle ein ärtzliches Zeugnis zu.
Dienstverschiebung
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle ein Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung beantragen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht grundsätzlich nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Urlaub
Urlaubsgesuche sind vor Dienstbeginn bei der aufbietenden Stelle einzureichen. Sie sind zu begründen. Die aufbietenden Stelle entscheidet über diese Gesuche. Ein Anspruch auf Urlaub besteht grundsätzlich nicht. Über Gesuche die während des Dienstes eingereichten werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses. Bei Urlauben besteht kein Anrecht auf unentgeltlichen Transport.
Vorzeitige Entlassung
Hauptberufliche Angehörige von Partnerorganisationen (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen und technische Betriebe) können aus der Schutzdienstpflicht vorzeitig entlassen werden. Die Partnerorganisationen haben das Einverständnis der Schutzdienstpflichtigen zu belegen.