Zivilschutzdienst

Für den Zivilschutz besteht eine nationale Dienstpflicht: Männer mit Schweizer Bürgerrecht sind schutzdienstpflichtig, sofern sie für die Schutzdienstleistung tauglich sind und nicht Militär- oder Zivildienst leisten. Die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchgeführt

Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht für den Fall eines bewaffneten Konflikts erhöhen

Wer kann alles Zivilschutzdienst leisten?

Der Zivilschutz steht grundsätzlich der breiten Bevölkerung offen. Folgende Personengruppen können freiwillig Schutzdienst leisten:

  • Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind,
  • Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind,
  • Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind,
  • Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden,
  • in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.

Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, müssen bei dem für den Zivilschutz zuständigen Amt des Kantons ein Gesuch einreichen. Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Fällt der Entscheid positiv aus, erklärt der Kanton den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für stellungspflichtig. Schweizerinnen sowie Ausländerinnen und Ausländer haben ihre Schutzdiensttauglichkeit auf einem Rekrutierungszentrum abklären zu lassen. Ehemalige Schutzdienst-, Militärdienst- oder Zivildienstpflichtige werden nur zu einem medizinischen Untersuchungs- und Beurteilungstag aufgeboten – sie haben bereits früher die Rekrutierung durchlaufen.

Nach der Tauglichkeitsabklärung im Rekrutierungszentrum erfolgt die Zuteilung in eine der Grundfunktionen des Zivilschutzes (Stabsassistent, Betreuer, Pionier, Materialwart, Anlagewart, Koch). Anschliessend ist die Grundausbildung von 12Tagen  zu absolvieren. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt der Kanton, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss.